Satzung

Satzung des Förderverein
„Bauernhoftiere bewegen Menschen e.V.“
-Lebensschule Bauernhof-

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
(1) Der Förderverein führt den Namen „Bauernhoftiere bewegen Menschen“. Nach erfolgter Eintragung im Vereinsregister beim Amtsgericht Ulm führt er den Zusatz „e.V“.
(2) Sitz des Vereins ist Mengen-Rulfingen.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein kann Mitglied in anderen Vereinigungen und Organisationen sein.

 

§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Fördervereins „Bauernhoftiere bewegen Menschen“ ist getreu seinem Motto „Lebensschule Bauernhof“ insbesondere die ideelle und finanzielle Förderung von Aktivitäten und Projekten auf dem Bauernhof mit Schwerpunkt tiergestützter Fördermaßnahmen. Ziel ist es, jungen und alten Menschen mit und ohne Behinderung positive Begegnungen mit Tieren und Natur im Sinne der Vereinsziele zu ermöglichen. Der Verein fördert so die physischen Fähigkeiten und psychische Gesundheit von Kindern, Jugendlichen und Senioren sowie gleichzeitig den Tierschutz.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist überparteilich und nicht an eine Konfession gebunden.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Gewinne des Vereins dürfen nur für die in der Satzung enthaltenen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in dieser Eigenschaft keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins oder eine Gewinnbeteiligung.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Vereinsmitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins weder einbezahlte Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen, soweit es sich nicht um verauslagte Beträge handelt.
(6) Für Tätigkeiten im Dienst des Vereins kann nach Maßgabe eines Vorstandsbeschlusses eine Aufwandsentschädigung gewährt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die Interesse an der Verwirklichung der Vereinszwecke hat. Die Mitgliedschaft entsteht durch eine Beitrittserklärung. Der Vorstand kann innerhalb von vier Wochen widersprechen.
(2) Die Mitgliedschaft endet
a) durch Austritt, der nur schriftlich mit Wirkung zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann,
b) bei natürlichen Personen durch Tod des Mitglieds bzw. bei juristischen Personen durch deren Löschung im Handelsregister
c) durch Ausschließung aus wichtigem Grund. Als wichtiger Grund ist es insbesondere anzusehen, wenn ein Mitglied für zwei aufeinander folgende Jahre seinen Mitgliedsbeitrag trotz Mahnung nicht geleistet, es dem Verein Schaden zufügt oder durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins beeinträchtigt wird. Der Ausschluss kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erfolgen. Auch der Vorstand des Vereins ist zum Ausschluss des Mitglieds berechtigt. Das Mitglied kann dem Vorstandsbeschluss widersprechen und die Entscheidung durch die nächste Mitgliederversammlung verlangen, die dann mit einfacher Mehrheit über den Ausschluss abschließend entscheidet. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft des ausgeschlossenen Mitglieds.

 

§ 5 Mitgliedsbeitrag
(1)Jedes Mitglied zahlt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe und Art von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
(2)Von Mitgliedern als Darlehen zur Verfügung gestellte Einlagen werden nicht verzinst. Die Kündigungsfrist beträgt mindestens drei Monate

 

§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand

 

§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich im ersten Kalendervierteljahr abzuhalten. Sie beschließt insbesondere über
1. Satzungsänderungen,
2. die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern sowie deren Entlastung,
3. die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
4. die Ausschließung eines Mitglieds,
5. die Auflösung des Vereins.
(2) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein. Die Einladung muss mindestens zwei Wochen zuvor unter Angabe von Ort und Datum sowie der Tagesordnung erfolgen. Die Einladung kann auch in Textform, etwa per E-Mail erfolgen.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Beschlüsse über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks oder Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von mindestens 2/3 der erschienenen Mitglieder. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand. Wahlen erfolgen jedoch schriftlich durch Stimmzettel, wenn nicht die Mitgliederversammlung einstimmig eine offene Wahl billigt.
Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 20 Prozent der Mitglieder dies unter Angabe des Grundes und des Zwecks schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen.

 

§ 8 Vorstand des Vereins
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, darunter der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Er wird von der Mitgliederversamm-lung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
(2) Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass die Vorstandsmitglieder den Vorsitzenden und den Stellvertreter aus ihrer Mitte selbst bestimmen. Dies ist sodann im Vorstandsprotokoll festzuhalten.
(3) Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Der Vorsit-zende und sein Stellvertreter sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.
(4) Zum Vorstand dürfen nur Vereinsmitglieder gewählt werden.
(5) Die Aufgaben des Vorstandes sind:
a) Die Vereinsverwaltung
b) Die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
c) Die Erstellung des Geschäftsberichts, des Rechnungsabschlusses und des Voranschlages.
d) Einberufung der Mitgliederversammlung, die Aufnahme von Mitgliedern und Ausschlüsse von Mitgliedern nach § 4 Abs.2 c).

 

§ 9 Auflösung des Vereins
Im Falle der Auflösung des Vereins und bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an:


Anlage gem. § 1 der Satzung
des Vereins
„Bauernhoftiere bewegen Menschen e.V.“
-Lebensschule Bauernhof-

Aufgabenkatalog des Vereins

A. Tiergestützte Fördermaßnahmen mit Bauernhoftieren
Planung und Durchführung von pädagogisch-therapeutischen Angeboten und Fördermaß-nahmen zur Persönlichkeitsentwicklung und zur Verbesserung der Lebensqualität (auch für Kinder/Jugendliche aus finanziell schwachen Haushalten)
1. Anschaffung, Unterhalt, Erziehung und Ausbildung von Tieren für die pädagogische / therapeutische Arbeit
2. Qualitätssichernde Maßnahmen im Bereich Ausbildung von Tieren in der pädagogisch / therapeutischen Arbeit
3. Förderung der ethischen Grundsätze, die dem Schutz und dem Wohlbefinden der Tiere dienen
4. Planung und Durchführung Tiergestützter Fördermaßnahmen sowie integrativer Maßnahmen und Veranstaltungen für Jung und Alt
5. Durchführung von umfassender Öffentlichkeitsarbeit und Informationsveranstaltungen im Bereich Tiergestützte Therapie/Pädagogik mit Bauernhoftieren für Interessierte und Fachkräfte
6. Regionale und überregionale Medienarbeit, um den Nutzen der tiergestützten Therapie bekannt zu machen

 

B. Bildungsmaßnahmen im Natur- und Umweltschutz
1. Durchführung von erlebnisorientierten und umweltpädagogischen Veranstaltungen, Seminaren, Fortbildungen
2. Förderung eigener Naturerfahrungen

 

C. Integrative Maßnahmen im Bereich Förderung der freien Kinder- und Jugendarbeit
1. Jugendarbeit und Fördermaßnahmen im Sinne des § 1 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes, SGB VIII

2. Zusammenarbeit mit Trägern freier und öffentlicher Jugend- und Familienhilfe
Kinder und Jugendliche sollen ergänzend zum und in Verbindung mit dem aktuellen Schulsystem die Möglichkeit erhalten, im Leben und in Verbundenheit mit Natur und Tieren, Gemeinschaft und bedeutsamen Arbeitsprozessen zu lernen
3. Förderung von Räumen für Ruhe, Entschleunigung, Besinnung, Neuorientierung, lebenslanges Lernen, um eigenen Strukturen zu reflektieren und ggf. zu verändern

 

D. Integrative Maßnahmen im Bereich Förderung des Gesundheitssports
Förderung der geistigen, seelischen und körperlichen (motorischen) Fähigkeiten von Kindern und Jugendlichen insbesondere in Form von sport- und erlebnispädagogischen Angeboten auf dem Bauernhof.

 

E. Maßnahmen zur Ressourcenerhaltung und Förderung von Senioren
1. Positive Mensch-Tierbegegnungen können das physische, psychische und soziales Befinden von betagten und dementen Menschen verbessern
2. Der Treffpunkt Bauernhof weckt viele Erinnerungen aktiviert und mobilisiert

 

F. Finanzielle Ressourcen erschließen
Für die vielfältigen Aufgaben von A bis E bemüht sich der Verein insbesondere um Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Erwirkung öffentlicher Zuschüsse, Spenden und Stiftungsgelder zur Verwirklichung der satzungsmäßigen Zwecke und Aufgaben.